Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines
SoLFischV§ 17 Akteneinsicht
Der Prüfungsteilnehmer kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der unteren Fischereibehörde Einsicht in seine Prüfungsunterlagen nehmen.