Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 17a Übergangsvorschrift

Auf Lehrgänge von Mitgliedern rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen haben, finden § 1 Absatz 3 sowie die §§ 2 und 3 keine Anwendung.

§ 17 § 18