Gesetze / Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

SoldErnAnO 2015

§ 4 Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.

(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber

1.
in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
2.
in ein Reservewehrdienstverhältnis.
§ 3 § 5