Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

SoldUrlV

§ 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit

Soldatinnen und Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt die oder der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.

§ 6 § 8