Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung
SopV§ 5 Entscheidung des staatlichen Schulamtes
(1) Das staatliche Schulamt entscheidet unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses nach Durchführung der Stufe I oder Stufe II, ob und welcher sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, entscheidet das staatliche Schulamt über
den Lernort,
die Jahrgangsstufe,
den anzuwendenden Rahmenlehrplan,
die Förderinhalte und
soweit erforderlich, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist.
Kann das staatliche Schulamt dem Wunsch der Eltern nicht entsprechen, weist es die Schülerin oder den Schüler einer Schule zu. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Sprache“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ soll das staatliche Schulamt die Entscheidung gemäß Absatz 1 befristen, wenn
absehbar ist, dass die Beeinträchtigung der Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten nicht auf Dauer bestehen werden oder
auf Grund der individuellen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers eine erneute Prüfung angezeigt ist.
§ 6 Absatz 2 bleibt unberührt.
Einzelnorm