Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung
SopV§ 6 Fortführung, Änderung und Beendigung der sonderpädagogischen Förderung
(1) Für die Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder in ein Oberstufenzentrum gelten die Regelungen der Sekundarstufe I-Verordnung, der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung oder die Rechtsvorschrift für den jeweiligen Bildungsgang am Oberstufenzentrum.
(2) Das staatliche Schulamt prüft auf Antrag im Rahmen eines erneuten Feststellungsverfahrens, ob die Beeinträchtigungen fortbestehen und weiterhin eine sonderpädagogische Förderung erforderlich ist. Grundsätzlich wird für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ zu Beginn der Jahrgangsstufe 6 ein Feststellungsverfahren durchgeführt.
(3) Über den Wechsel von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht, in eine Förderschule oder Förderklasse sowie über den Wechsel des Bildungsgangs wegen Änderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs entscheidet das staatliche Schulamt auf der Grundlage einer Bildungsempfehlung des Förderausschusses.
(4) Ein Wechsel aus einer Förderschule oder einer Förderklasse in eine allgemeine Schule ist vorzunehmen, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht und die Bewältigung der künftigen Anforderungen zu erwarten ist. Über die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung entscheidet das staatliche Schulamt auf der Grundlage einer sonderpädagogischen Stellungnahme. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören. Der Wechsel findet in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres statt und wird sonderpädagogisch unterstützt.
(5) Wenn bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht, gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
Einzelnorm