Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Soziale Berufe-Durchführungsverordnung

Soz-DurchV

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Oberstufenzentren mit der Fachrichtung Sozialpädagogik oder entsprechende anerkannte Ersatzschulen sind für die jeweils eigenen Studierenden sowie für Studierende, die während ihres Berufspraktikums dort am praxisbegleitenden Seminar teilgenommen haben, zuständige Behörde für die Erteilung der staatlichen Anerkennung für den Beruf gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 und für Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2, 4 und 6, sowie § 7a des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes und für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß § 8a Abs. 1 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes.

(2) Das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg ist die zuständige Behörde für die Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten für Tätigkeitsfelder im Bereich der Kinder und Jugendhilfe des Berufsfeldes der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik gemäß § 2a Abs. 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes.

§ 2