Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Soziale Berufe-Durchführungsverordnung

Soz-DurchV

§ 2 Nachweis der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung

(1) Für die staatliche Anerkennung sind die folgenden Unterlagen erforderlich:

eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses der Fachschule,

ein Führungszeugnis gemäß § 30 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das nicht älter als drei Monate sein darf,

die ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf,

die Praxisbeurteilung oder die Praxisbeurteilungen, aus der oder denen auch die Ausfallzeiten ersichtlich sind oder die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums,

ein Exemplar des Erfahrungsberichts oder der Erfahrungsberichte und

gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium nach dem Besuch eines nicht in den Fachschulbildungsgang integrierten Berufspraktikums.

(2) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf Antrag an die gemäß § 1 Abs. 1 zuständige Behörde. Dem Antrag sind mit Einwilligung der betroffenen Person nur die nicht in der Schule vorhandenen Unterlagen beizufügen. Im Einvernehmen mit der betroffenen Person kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf, die bei Eintritt in die Schule vorgelegt wurde, als Bescheinigung gemäß Nummer 3 verwenden, wenn während des Studiums keine entgegenstehenden Umstände eingetreten sind.

(3) Die Urkunde (gemäß Anlage 1 oder 2) über die staatliche Anerkennung wird mit Wirkung des auf das Unterschriftsdatum des Abschlusszeugnisses folgenden Tages ausgestellt. Für Studierende, die ein Kolloquium nach dem Besuch eines nicht in den Fachschulbildungsgang integrierten Berufspraktikums abgelegt haben, ist dies der Tag nach dem erfolgreich absolvierten Kolloquium. Eine Kopie der Urkunde sowie die Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 2, 3 und gegebenenfalls 6 werden den Schülerakten gemäß Anlage 1 der Datenschutzverordnung Schulwesen beigegeben und die Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 4 und 5 an die Studierende oder den Studierenden zurückgegeben. Die Aufbewahrungsfrist in der Schule beträgt zehn Jahre. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist erfolgt entsprechend den Bestimmungen gemäß Nummer 2 Abs. 5 der VV-Schulakten die Übergabe an das staatliche Schulamt. Dort werden sie gemeinsam mit den Kopien der Abschlusszeugnisse 30 Jahre aufbewahrt.

§ 1 § 3