Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG

§ 13 Form der Gutschrift bei Spareinlagen

Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den Bund auf einer Spareinlage, so wird die Gutschrift auf dem Sparkonto erteilt.

§ 12 § 14