Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG

§ 14 Form der Gutschrift bei Bausparguthaben

Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den Bund auf einem Bausparguthaben, so wird die Gutschrift auf dem Bausparkonto erteilt. Satz 1 gilt entsprechend für Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter.

§ 13 § 15