Gesetze / Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
SparkGiroVerbG§ 2
Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.