Gesetze / Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

SparkGiroVerbG

§ 2

Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

§ 1 § 3