Gesetze / Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
SparkGiroVerbG§ 3
(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.