Gesetze / Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

SparkGiroVerbG

§ 3

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.

§ 2 § 4