Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielordnungsverordnung
SpielOV§ 1 Teilnahme am Glücksspiel
Der
Spielbankunternehmer darf am Glücksspiel in den Spielbanken nicht teilnehmen
lassen:
Personen unter
18 Jahren,
Personen, die
nach Maßgabe der Sperrdatei (§ 9 des Lotterie- und Sportwettengesetzes) gesperrt
sind,
Personen, die
beim Spielbankunternehmer eine Selbstsperre beantragt haben oder die vom
Spielbankunternehmer gesperrt sind, auch dann, wenn die Sperre nicht in der
Sperrdatei eingetragen ist,
Personen, bei
denen Anlass besteht zu prüfen, ob sie zu sperren sind, und die dem
Spielbankunternehmer dazu erforderliche Angaben über ihre persönlichen oder
sachlichen Verhältnisse verweigern,
Personen, die
Mitglied eines Organs oder Arbeitnehmer des Spielbankunternehmens oder eines das
Spielbankunternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden privatrechtlichen
Unternehmens sind oder innerhalb der zurückliegenden sechs Monate waren.