Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielordnungsverordnung

SpielOV

§ 2 Allgemeine Zutrittsvoraussetzungen

(1) Zu den

Spielbanken wird der Zutritt nicht gewährt:

Personen, die

gemäß § 1 Nummer 1 bis 4 am Spiel nicht teilnehmen dürfen,

Personen, die

sich auf Verlangen des Spielbankpersonals nicht ausweisen oder bei denen aus

anderen Gründen eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Feststellung

zu den Teilnahmeverboten nach § 1 Nummer 1 bis 3 nicht getroffen werden kann,

Personen,

deren Verhalten den Verdacht rechtfertigt, dass sie durch Alkohol oder andere

Rauschmittel in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt

sind.

(2) Bevor

Zutritt zu den Spielbanken gewährt wird, muss das dafür zuständige

Spielbankpersonal fallweise auf der Grundlage eines gültigen Ausweises oder

einer vergleichbaren Identitätskontrolle überprüft und festgestellt haben, dass

ein Teilnahmeverbot nach § 1 Nummer 1 bis 3 nicht besteht. Die Kenntnis des

zuständigen Spielbankpersonals von den dazu erforderlichen Daten steht einer

Ausweiskontrolle gleich. Ausweise müssen mindestens den Namen und das

Geburtsdatum sowie ein Lichtbild oder ein anderes biometrisches Kennzeichen der

Person enthalten, für das Spielbankpersonal lesbar und von einer Behörde

ausgestellt sein oder eine vergleichbare Gewähr für ihre Richtigkeit bieten.

Andere Ausweise als ein Personalausweis, ein anerkannter Pass oder Passersatz,

ein Ausweisersatz nach § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder ein in einer

Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes bestimmtes

Dokument sind vom Spielbank-personal im Zweifel zurückzuweisen. Die Bestimmungen

des Geldwäschegesetzes über die Durchführung einer nach seinen Vorschriften

bestehenden Identifizierungspflicht bleiben unberührt.

§ 1 § 3