Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielordnungsverordnung
SpielOV§ 2 Allgemeine Zutrittsvoraussetzungen
(1) Zu den
Spielbanken wird der Zutritt nicht gewährt:
Personen, die
gemäß § 1 Nummer 1 bis 4 am Spiel nicht teilnehmen dürfen,
Personen, die
sich auf Verlangen des Spielbankpersonals nicht ausweisen oder bei denen aus
anderen Gründen eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Feststellung
zu den Teilnahmeverboten nach § 1 Nummer 1 bis 3 nicht getroffen werden kann,
Personen,
deren Verhalten den Verdacht rechtfertigt, dass sie durch Alkohol oder andere
Rauschmittel in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
sind.
(2) Bevor
Zutritt zu den Spielbanken gewährt wird, muss das dafür zuständige
Spielbankpersonal fallweise auf der Grundlage eines gültigen Ausweises oder
einer vergleichbaren Identitätskontrolle überprüft und festgestellt haben, dass
ein Teilnahmeverbot nach § 1 Nummer 1 bis 3 nicht besteht. Die Kenntnis des
zuständigen Spielbankpersonals von den dazu erforderlichen Daten steht einer
Ausweiskontrolle gleich. Ausweise müssen mindestens den Namen und das
Geburtsdatum sowie ein Lichtbild oder ein anderes biometrisches Kennzeichen der
Person enthalten, für das Spielbankpersonal lesbar und von einer Behörde
ausgestellt sein oder eine vergleichbare Gewähr für ihre Richtigkeit bieten.
Andere Ausweise als ein Personalausweis, ein anerkannter Pass oder Passersatz,
ein Ausweisersatz nach § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder ein in einer
Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes bestimmtes
Dokument sind vom Spielbank-personal im Zweifel zurückzuweisen. Die Bestimmungen
des Geldwäschegesetzes über die Durchführung einer nach seinen Vorschriften
bestehenden Identifizierungspflicht bleiben unberührt.