Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankabgabenanteilverordnung
SpielantV§ 1
Die Gemeinde, die Sitz einer Spielbank ist, erhält vom Land Brandenburg einen Anteil von 15 vom Hundert an der von dieser Spielbank zu entrichtenden Spielbankabgabe. Der Anteil an der Spielbankabgabe wird der Spielbankgemeinde vierteljährlich nachträglich zugewiesen.