Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz
SpielbG§ 15 Gleichstellungsbestimmung
Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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SpielbGPersonen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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