Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz
SpielbG§ 4 Erlaubnis
(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis durch das für Inneres zuständigen Ministeriums, die nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine privatrechtliche Gesellschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 erteilt werden darf. Die Erlaubnis ist für zehn Jahre zu erteilen. Sie kann auf Antrag um jeweils mindestens fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Abs. 1 nicht zuwiderläuft,
die Einhaltung der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,
der Spielbankunternehmer und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank bieten und die eingesetzten Geräte und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,
durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
(3) Die Erlaubnis muss insbesondere die Spielbankgemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf, bezeichnen sowie die Zahl der höchstens in der Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten festlegen. In der Erlaubnis sind Art und Umfang der Online-Casinospiele festzulegen.
(4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten, insbesondere über
die Beschränkung der Werbung,
die Fortentwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
die Auswahl der Spielbankleitung und des Personals.
(5) Die Erlaubnis kann weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über
besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen des Spielbankunternehmers,
eigene Sicherheitsvorkehrungen des Spielbankunternehmers,
die Kooperation bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit anderen konzessionierten Spielbankgesellschaften anderer Länder,
die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Sitzgemeinde der Spielbank.
(6) Auf die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können während der Laufzeit einer erteilten Erlaubnis weitere Auflagen erlassen werden. Die Erlaubnis kann bei groben Verstößen des Spielbankunternehmers gegen Rechtsvorschriften oder die Auflagen der Erlaubnis entzogen werden.