Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz

SpielbG

§ 8 Videoüberwachung

Zur Zugangskontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge und Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung), die Spieltische (Spielüberwachung), die Spielgeräte und die übrigen sicherheitsrelevanten Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern. Die Datenerhebung und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 7 § 9