Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz
SpielbG§ 9 Aufsicht
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit nicht § 13 Abs. 2 Satz 2 etwas anderes bestimmt. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und der Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden. Das für Inneres zuständige Ministerium übt auch die Aufsicht nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes über die Spielbanken aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Spielbankunternehmens einzusehen,
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen,
Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
aus wichtigem Grund die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Spielbank zu verlangen,
den Spielbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für das Online-Casino-Angebot.