Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielhallensozialkonzeptverordnung

SpielhSozV

§ 4 Anerkennungsverfahren für Schulungsangebote

(1) Schulungsangebote werden auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit anerkannt. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise und Erklärungen beizufügen.

(2) Anerkannte Schulungsangebote werden in eine Liste aufgenommen, die auf der Internetseite des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit veröffentlicht wird.

(3) Wird bekannt, dass die in § 3 beschriebenen Anforderungen nicht mehr vorliegen, ist die Anerkennung zu widerrufen.

Einzelnorm

§ 3 § 5