Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielhallensozialkonzeptverordnung
SpielhSozV§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsangebote
Schulungsangebote zur Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens sind im Verfahren nach § 4 anzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen zu Inhalt und Umfang gemäß § 2 vorliegen und
die Schulungsanbieterin oder der Schulungsanbieter auf Grund entsprechender Erklärungen und Nachweise die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er
Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen von Aus- und Fortbildungen besitzt,
die Schulung durch fachlich qualifizierte Dozentinnen und Dozenten durchgeführt wird, welche auf Grund mindestens zweijähriger praktischer Erfahrungen und Aktivitäten in der Suchtprävention oder Suchtberatung in der Lage sind, die nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Inhalte erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln,
keine wirtschaftliche Unterstützung durch Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen, Automatenaufstellerinnen und -aufsteller oder andere Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen erhält und nicht in finanzieller Abhängigkeit zu ihnen steht.
Einzelnorm