Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielhallenverbundverordnung
SpielhVerbV§ 1 Zertifizierung von Verbundspielhallen
(1) Die Zertifizierung von Verbundspielhallen hat ausschließlich durch nach § 11 Absatz 3 Satz 5 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes akkreditierte Prüforganisationen zu erfolgen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Verbundspielhalle hat mit der Prüforganisation eine Vereinbarung zu schließen, die vorsieht, dass während der Laufzeit der Zertifizierung jährlich mindestens zwei stichprobenartige Überprüfungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Zertifizierung durchzuführen sind. Mindestens eine dieser Überprüfungen muss unangekündigt erfolgen und darf nicht als Überprüfung erkennbar sein.
(3) Wird bei der Überprüfung nach Absatz 2 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht vorliegen, ist die Zertifizierung durch die Prüforganisation zu entziehen, es sei denn, es handelt sich um einen erstmalig festgestellten und unverzüglich behobenen nicht schwerwiegenden Mangel. Die Mangelbehebung ist gegenüber der Zertifizierungsstelle nachzuweisen. Über festgestellte Mängel sowie einen Entzug der Zertifizierung hat die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle die zuständige Erlaubnisbehörde nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz unverzüglich zu informieren.
(4) Alle zur Führung einer zertifizierten Verbundspielhalle notwendigen Unterlagen müssen durch die Betreiberin oder den Betreiber der Verbundspielhalle zusammengefasst und zur Kontrolle durch die Erlaubnisbehörde nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz während der üblichen Geschäftszeit vorgehalten werden.
(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Erlaubnisbehörde nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz bleiben unberührt. Sie ist berechtigt, Erkenntnisse, die gegen eine Zertifizierung einer Spielhalle sprechen könnten, der Zertifizierungsstelle mitzuteilen. Dazu hat die Betreiberin oder der Betreiber der Verbundspielhalle der Erlaubnisbehörde einen Wechsel der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.
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