Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielhallenverbundverordnung

SpielhVerbV

§ 2 Inhalt und Umfang der besonderen Schulungen für das Personal von Verbundspielhallen

(1) Die besonderen Schulungen des Personals der Verbundspielhallen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes müssen mindestens folgende Inhalte und Kompetenzen vermitteln:

vertiefendes Wissen zum Jugend- und Spielerschutz und dessen Umsetzung,

vertiefende Kenntnisse zur Glücksspielsucht einschließlich regionaler, landesweiter und bundesweiter anbieterunabhängiger Hilfeangebote einschließlich der Telefonberatungen,

Besonderheiten von Verbundspielhallen,

Inhalt, Umsetzung und Dokumentation des Sozialkonzeptes und daraus resultierende Aufgaben,

Intensivierung der Gesprächsführung mit problematischen und pathologischen Spielerinnen und Spielern.

(2) Die Schulungsdauer muss mindestens vier Zeitstunden betragen. Die Zahl der Teilnehmenden einer Schulung soll 15 Personen nicht überschreiten.

(3) Die Teilnahme gilt als erfolgreich, wenn die Schulungsanbieterin oder der Schulungsanbieter bescheinigt, dass die oder der Teilnehmende ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und die Schulungsanbieterin oder der Schulungsanbieter sich in geeigneter Weise davon überzeugt hat, dass die oder der Teilnehmende mit den Inhalten nach Absatz 1 vertraut ist. Der Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme an der Schulung ist der Schulungsteilnehmerin oder dem Schulungsteilnehmer von der Schulungsanbieterin oder dem Schulungsanbieter in schriftlicher Form auszuhändigen. Der Nachweis ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Verbundspielhalle, in welcher die Schulungsteilnehmerin oder der Schulungsteilnehmer angestellt ist, vorzulegen.

(4) Die Schulungen sind jährlich vollumfänglich zu wiederholen.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber von Verbundspielhallen stellt sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes eine Tätigkeit in einem Verbundspielhallenbetrieb aufnehmen, innerhalb von bis zu drei Monaten nach Aufnahme dieser Tätigkeit mit erfolgreicher Teilnahme besonders geschult wurden.

Einzelnorm

§ 1 § 3