Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 1 Grundsätze
(1) Die Vereinigung von Sparkassen darf nicht zu einer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einer Sparkasse führen.
(2) Mit der Auflösung des Gewährträgers einer Sparkasse
durch Maßnahmen der Kreisneugliederung wird sein Rechtsnachfolger
Gewährträger der Sparkasse.
(3) Ist ein Zweckverband Gewährträger einer Sparkasse, tritt an
die Stelle der aufgelösten Zweckverbandsmitglieder deren Rechtsnachfolger.
(4) Werden sämtliche Mitglieder eines Sparkassenzweckverbandes
aufgelöst und tritt ein neu gebildeter Landkreis an ihre Stelle, ist der
Sparkassenzweckverband mit der Konstituierung der Vertretung des neu gebildeten
Landkreises aufgelöst.