Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 4 Vereinigung der Sparkassen
(1) Die Vereinigung der Sparkassen erfolgt nach Anhörung
der Verwaltungsräte durch Beschluß der Vertretung des
Gewährträgers. In dem Beschluß sind der Vereinigungstermin, die
Art der Vereinigung sowie gegebenenfalls die aufnehmende Sparkasse, der Sitz
der Sparkasse und ihr Name zu bestimmen. Gleichzeitig erläßt die
Vertretung des Gewährträgers die Satzung der Sparkasse und wählt
die von ihr zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Bis zur Konstituierung der Vertretung des neu gebildeten
Landkreises nehmen die bisherigen Vertretungen der Gewährträger die
in Absatz 1 genannten Kompetenzen auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 und
des § 22 Abs. 1 des Kreisneugliederungsgesetzes wahr.
(3) Bis zum Dienstantritt des neu zu wählenden Landrats
ist der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Kreisneugliederungsgesetzes
gewählte Vorsitzende der Arbeitsgruppe Vorsitzender des Verwaltungsrats
der nach Absatz 1 vereinigten Sparkasse.