Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung

SpkAV

§ 4 Vereinigung der Sparkassen

(1) Die Vereinigung der Sparkassen erfolgt nach Anhörung

der Verwaltungsräte durch Beschluß der Vertretung des

Gewährträgers. In dem Beschluß sind der Vereinigungstermin, die

Art der Vereinigung sowie gegebenenfalls die aufnehmende Sparkasse, der Sitz

der Sparkasse und ihr Name zu bestimmen. Gleichzeitig erläßt die

Vertretung des Gewährträgers die Satzung der Sparkasse und wählt

die von ihr zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrats.

(2) Bis zur Konstituierung der Vertretung des neu gebildeten

Landkreises nehmen die bisherigen Vertretungen der Gewährträger die

in Absatz 1 genannten Kompetenzen auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 und

des § 22 Abs. 1 des Kreisneugliederungsgesetzes wahr.

(3) Bis zum Dienstantritt des neu zu wählenden Landrats

ist der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Kreisneugliederungsgesetzes

gewählte Vorsitzende der Arbeitsgruppe Vorsitzender des Verwaltungsrats

der nach Absatz 1 vereinigten Sparkasse.

§ 3 § 5