Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 5 Personalrechtliche Übergangsvorschriften
(1) Die im Rahmen der Anpassung der Sparkassenstruktur an die
neue Gewährträgerstruktur notwendigen personalrechtlichen
Maßnahmen sind von den beteiligten Sparkassen unter Berücksichtigung
der sozialen Belange der Dienstkräfte zu vereinbaren.
(2) Die Dienstverträge für die Vorstandsmitglieder
und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder der vereinigten Sparkasse sind
durch den Verwaltungsrat entsprechend den hierzu mit Zustimmung der
Sparkassenaufsichtsbehörde ergangenen Empfehlungen des zuständigen
Sparkassen- und Giroverbandes an die Gegebenheiten der vereinigten Sparkasse
anzupassen.
(3) Können bei der Vereinigung von Sparkassen
Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder nicht als
Vorstandsmitglied oder als stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet
werden, ist eine die Interessen beider Vertragsparteien wahrende Vereinbarung
zu treffen. Vor Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses
ist insbesondere zu prüfen, ob dem Vorstandsmitglied oder dem
stellvertretenden Vorstandsmitglied eine anderweitige leitende Tätigkeit
in der vereinigten Sparkasse übertragen werden kann.