Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 8 Anordnung der Sparkassenaufsichtsbehörde
Werden die in § 26 des Kreisneugliederungsgesetzes und in
den vorstehenden Bestimmungen festgelegten Grundsätze durch die Sparkassen
oder die Vertretungen der Gewährträger nicht verwirklicht, kann die
Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern
die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anordnen.