Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung

SpkAV

§ 8 Anordnung der Sparkassenaufsichtsbehörde

Werden die in § 26 des Kreisneugliederungsgesetzes und in

den vorstehenden Bestimmungen festgelegten Grundsätze durch die Sparkassen

oder die Vertretungen der Gewährträger nicht verwirklicht, kann die

Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern

die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anordnen.

§ 7 § 9