Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung

SpkAV

§ 7 Allgemeine Vereinigungs- und Übertragungsgrundsätze

Auf die Vereinigung von Sparkassen und die Übertragung

von Zweigstellen im Rahmen der Kreisneugliederung sind die allgemeinen

Grundsätze des Sparkassengesetzes über die Vereinigung von

Sparkassen, insbesondere über die Gesamtrechtsnachfolge, analog

anzuwenden.

§ 6 § 8