Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 7 Allgemeine Vereinigungs- und Übertragungsgrundsätze
Auf die Vereinigung von Sparkassen und die Übertragung
von Zweigstellen im Rahmen der Kreisneugliederung sind die allgemeinen
Grundsätze des Sparkassengesetzes über die Vereinigung von
Sparkassen, insbesondere über die Gesamtrechtsnachfolge, analog
anzuwenden.