Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenverordnung

SpkV

§ 12 Ausnahmegenehmigungen

Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einzelfall oder allgemein zugelassen werden.

Einzelnorm

§ 11 § 13