Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenverordnung
SpkV§ 11 Kreditausschuss
Der Kreditausschuss ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig:
Realkredite, soweit der Kredit im Einzelfall 5 Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt,
Kredite, die nicht unter Nummer 1 fallen, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer, der aus einer Gruppe verbundener Kunden besteht, 5 Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt.
Hiervon ausgenommen sind: a)
Beteiligungen der Sparkassen nach § 7,
b)
Anlagen nach § 9,
c)
Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
d)
Kredite an Kreditinstitute mit Sitz in einem Land der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten,
e)
Kredite aa)
gegen Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, sowie bei Bausparkassen im Inland,
bb)
im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, soweit die Sparkasse haftungsfreigestellt ist,
cc)
gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Einzelnorm