Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenverordnung
SpkV§ 5 Verpflichtung zur Führung von Girokonten
(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.
(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn
die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
das Konto keine Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse nicht zumutbar ist.
Einzelnorm