Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenverordnung

SpkV

§ 4 Verbundprinzip

(1) Die Sparkassen sollen als Teil der Sparkassen-Finanzgruppe vorrangig Produkte und Dienstleistungen der Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe anbieten.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern soll das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen.

(3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur Eigenanlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe im Sinne von Absatz 1 abgeschlossen werden.

Einzelnorm

§ 3 § 5