Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenverordnung
SpkV§ 7 Beteiligungen
Die Sparkasse kann ihre Mittel in Beteiligungen an
inländischen Einrichtungen der Sparkassenorganisation,
Wohnungsbauunternehmen im Geschäftsgebiet, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind,
Unternehmen, die dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienen,
anlegen.
Einzelnorm