Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenverordnung

SpkV

§ 8 Anlage in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum im Geschäftsgebiet anlegen, die

ganz oder teilweise dem Geschäftsbetrieb dienen,

ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder

freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung zur Vermeidung von Verlusten – auch außerhalb des Geschäftsgebietes – erworben werden.

Unbebaute Grundstücke können erworben werden, wenn dies zur Bebauung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder zur Vermeidung von Verlusten nach Satz 1 Nummer 3 dienen soll. Die Sparkasse kann sich zur Durchführung dieser Geschäfte an Einrichtungen anderer Sparkassen oder der Sparkassen-Finanzgruppe beteiligen oder eigene Gesellschaften gründen.

Einzelnorm

§ 7 § 9