Gesetze / Sportförderungsgesetz

SportFGBbg

§ 8 Finanzierung

(1) Für die Zwecke der Sportförderung durch das Land gemäß den §§ 3 und 7 werden 36 Prozent der Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterien und Sportwetten des Landes, mindestens jedoch 27 000 000 Euro im Jahr 2025 und 28 000 000 Euro ab dem Jahr 2026 pro Jahr, bereitgestellt. Hiervon erhält der Landessportbund Brandenburg e. V. jährlich einen Betrag gemäß § 7 Absatz 6.

(2) Die weitere Landesförderung des Sports im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 7 § 8a