Gesetze / Sportförderungsgesetz
SportFGBbg§ 8a Verwendung der Mittel durch den Landessportbund Brandenburg e. V.
(1) Die Mittel gemäß § 7 Absatz 6 sind vom Landessportbund Brandenburg e. V. ausschließlich für dessen satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
(2) Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der Landessportbund Brandenburg e. V. darf seine Beschäftigten bei der Vergütung und bei der Gewährung geldwerter Leistungen nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte des Landes (Besserstellungsverbot); dies gilt nicht für Beschäftigte, die nicht aus Mitteln des Landes Brandenburg bezahlt werden.
(3) Das für Sport zuständige Ministerium hat ein umfassendes Prüfungsrecht, das die Kontrolle der bestimmungsgemäßen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel nach § 7 Absatz 6 durch den Landessportbund Brandenburg e. V. sicherstellt. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nach § 91 der Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Hat der Landessportbund Brandenburg e. V. die Mittel an Dritte weitergeleitet, so können das für Sport zuständige Ministerium und der Landesrechnungshof auch bei diesen Dritten die Verwendung dieser Mittel prüfen. § 91 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
(4) Soweit die Mittel vom Landessportbund e. V. weitergeleitet werden, ist die Weitergabe an die Bedingungen der Absätze 2 und 3 zu binden. Dies ist bei einer Weiterleitung als Bedingung zu regeln.
(5) Der Landessportbund Brandenburg e. V. legt dem für Sport zuständigen Ministerium vor jedem Kalenderjahr seinen Haushaltsplan und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor. Im Rahmen der Nachweisführung ist des Weiteren eine Erklärung des Vorstandes vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass die Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet worden sind und dass der Landessportbund Brandenburg e. V. bei der Weiterleitung der Mittel alle Vorgaben weitergegeben hat.
(6) Das für Sport zuständige Ministerium kann durch Bescheid die Mittel nach § 7 Absatz 6 vom Landessportbund Brandenburg e. V. zurückfordern, soweit dieser die Mittel zweckwidrig verwendet hat.
Abschnitt 4
Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Körperschaften,
den Sportorganisationen und der Landesregierung