Gesetze / Sprengstoffgesetz
SprengG 1976§ 33a Bestimmungen des Europäischen Rechts über die Marktüberwachung; Unterrichtungen
(1) Die Marktüberwachung richtet sich
(2) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet die Europäische Kommission jährlich über die Maßnahmen der Marktüberwachung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die zuständigen Stellen der Länder durchgeführt worden sind.
(3) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet bei mangelhaften Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen
Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle teilt der Europäischen Kommission insbesondere mit, ob der Mangel auf eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Anforderungen, auf eine falsche Anwendung harmonisierter Normen oder auf Mängel dieser harmonisierten Normen zurückzuführen ist.