Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 1977

§ 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung

Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach der Anlage 19 oder 20 zu fertigen. Die Niederschrift ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 47 § 49