Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung
Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach der Anlage 19 oder 20 zu fertigen. Die Niederschrift ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.