Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 2022

§ 89 Arbeitsausschüsse

(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.

§ 88 § 90