Gesetze / Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
StBerGÄndG 3§ 3 Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren
Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.