Gesetze / Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

StBerGÄndG 3

§ 3 Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

§ 2 § 4