Gesetze / Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
StBerGÄndG 3§ 4 Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren
Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.