Gesetze / Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

StBerGÄndG 3

§ 4 Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren

Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 § 5