Gesetze / Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung

StFachAngAusbV 2023

§ 6 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 5 § 7