Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung

StGÜZV

§ 2

(1) Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist

zuständige Behörde im Sinne des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

Erlaubnisbehörde nach § 3 Absatz 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist,

Aufsichtsbehörde im Sinne des § 21a Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes

zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten nach Absatz 2 Nummer 30 und 31.

(2) Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist darüber hinaus zuständig für:

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit nicht der Zentraldienst der Polizei gemäß § 9 zuständig ist,

die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 71 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

die Prüfung der Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie die Entgegennahme der Meldung und Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Anlage VIII Nummer 4.1 und 4.3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc Nummer 1.1, die Entgegennahme der Meldung der Schulungsstätten nach Anlage VIIIc Nummer 7.2, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren für Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Untersuchungen der Abgase nach Anlage VIIIc Nummer 8.1 sowie die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage VIIIc Nummer 8.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Anlage XVIIa Nummer 7.1 Buchstabe g, die Entgegennahme der Meldung der Schulungsstätten nach Anlage XVIIa Nummer 7.2, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Anlage XVIIa Nummer 8.1 sowie die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage XVIIa Nummer 8.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Anlage XVIIIc Nummer 1.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

die Entgegennahme der Meldung der Schulungsstätten nach Anlage XVIIId Nummer 8.2, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Anlage XVIIId Nummer 9.1 sowie die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage XVIIId Nummer 9.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller nach § 57d Absatz 4 sowie die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren nach Anlage VIIIb Nummer 3.7 und 4.1.3 in Verbindung mit Anlage VIIIb Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,

die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBI. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474, 1544) geändert worden ist, und die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes,

die amtliche Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist,

die Entscheidung über die Geeignetheit alternativer Lehr- und Lernmethoden für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung aus besonderem Anlass nach § 66 Absatz 7 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 Satz 1, sowie die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Absatz 5 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

die Anerkennung und Überwachung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 71a Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

die Anerkennung und Überwachung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

die Erteilung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Bestimmungen des § 36 Absatz 6 sowie der §§ 66, 70, 71a und 71b der Fahrerlaubnis-Verordnung,

die Errichtung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,

die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes, die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 2 und § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes, von Bewerberinnen und Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Einweisungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes sowie die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,

die Genehmigung des Praktikumsplans für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,

die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,

die Genehmigung des Rahmenlehrplans über die neuntägige Basisausbildung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,

die Genehmigung des Rahmenplans über die einschlägige Fortbildung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,

die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Rücknahme und dem Absehen von der Rücknahme nach § 4a Absatz 5 Satz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Überwachung nach § 4a Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars gemäß § 4a Absatz 8 Satz 6 zweiter Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes,

aufgehoben

die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, den Widerruf der Anerkennung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und die Untersagung nach § 10 Absatz 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie,

für die Datenübermittlung nach § 18 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

die Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereiches gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(3) Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist anzuhörende Behörde nach § 1i Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

Einzelnorm

§ 1 § 3