Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung
StGÜZV§ 3
(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist anzuhörende Behörde nach § 70 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist für die Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Er ist insoweit zuständig für
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung, die Erteilung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung und die Erteilung von mit den vorgenannten Verfahren zusammenhängenden Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Kraftfahrstraßen sowie
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach § 4 der Ferienreiseverordnung für erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Fahrten nach Nummer 1 und
die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese durch die Regelpläne vom 9. Oktober 2015 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt (VkBl. 2015 S. 686) oder des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums des Landes im Amtsblatt für Brandenburg im Zusammenhang mit der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zur Visualisierung der Verkehrszeichenanordnungen durch private Verwaltungshelfer festgelegt worden sind, soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt nach § 44a Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 in Verbindung mit § 45 Absatz 11 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig ist.
(3) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist für den Bereich der Bundesautobahnen Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt gemäß § 44a Absatz 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 5 in Verbindung mit § 45 Absatz 11 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig ist. Er ist insoweit zuständig für
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und
die Anordnungen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt gemäß § 44a Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 in Verbindung mit § 45 Absatz 11 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig ist, sowie die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2, 4c, 8, 9 und 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt nach § 46 Absatz 2a der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig ist.
(4) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist die zuständige Behörde gemäß § 2 Absatz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung für die Übertragung der Anordnungsbefugnis. Er ist auch zuständig für:
die Rücknahme und den Widerruf der Übertragung der Anordnungsbefugnis gemäß § 11 Satz 1 und § 12 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung,
den Erhalt von Informationen gemäß § 9 Absatz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und die Mitteilung an die zuständigen Behörden der anderen Länder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung,
die Ausstellung des Ausweises gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung,
die Einholung der in § 4 Absatz 4 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung genannten Daten, deren Löschung nach Maßgabe von § 4 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 4 Absatz 4 Satz 3 der Straßenverkehr-
Transportbegleitungsverordnung,
die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen sowie der eingesetzten Transportbegleiter gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die Entgegennahme der in § 13 Absatz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung genannten Informationen und die Erhebung, Speicherung, Verwendung, Vernichtung und Löschung dieser Informationen gemäß § 13 Absatz 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung.
Der Landesbetrieb Straßenwesen ist Ausbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und für die Ausstellung des Nachweises gemäß § 5 Absatz 5 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zuständig.
Einzelnorm