Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung
StGÜZV§ 6
Die Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg ist für die nachträgliche Erteilung von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung im Einzelfall und die Aufsicht über die nach § 67 Absatz 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststellen geltenden Augenoptikerbetriebe nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig.
Einzelnorm