Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung

StGÜZV

§ 5

(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 können die Landkreise die ihnen als zuständige Behörde im Sinne des § 75 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegenden Aufgaben auf Antrag durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung teilweise oder vollständig auf amtsfreie Gemeinden oder Ämter übertragen, wenn eine effektive Aufgabenwahrnehmung und die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung gewährleistet sind.

(2) Neben den Landkreisen und kreisfreien Städten als unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Entgegennahme von Anträgen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig.

(3) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Sonderaufsichtsbehörde. Der Umfang des Weisungsrechtes ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

Einzelnorm

§ 4a § 6