Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

StGBEG

Art 294 Gerichtshilfe

Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.

Art 293 Art 295