Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.09.2007 – 1 StR 276/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 276/07

URTEIL

vom

26. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

25. September 2007 in der Sitzung am 26. September 2007, an denen teilge-

nommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Dr. Graf,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 25. September 2007 -,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Tübingen vom 10. Januar 2007 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in drei Fällen sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung

unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus einem ebenfalls

wegen schwerer räuberischer Erpressung ergangenen Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 24. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verur-

teilt.

2

Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist auf mehrere Verfah-

rensrügen sowie auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt. Schwerpunkt der

Rügen bilden die Fragen, ob Berichte einer Gerichtshelferin zulässigerweise

verlesen werden durften und ob das Landgericht bei Bildung der Gesamtstrafe

den Rechtsgedanken des Härteausgleichs anwenden bzw. diese Frage aus-

drücklich erörtern musste, weil der Angeklagte wegen mehrerer im November

1995 in Österreich und im September 1997 in Deutschland begangener Strafta-

ten am 2. Juli 2003 durch ein rumänisches Gericht verurteilt worden war. Inso-

weit wäre nach Auffassung der Revision bei der Bemessung der Gesamtstrafe

zu berücksichtigen gewesen, dass hinsichtlich der ersten drei der vier vom

Landgericht abgeurteilten Taten eine Gesamtstrafenbildung auch mit der vom

rumänischen Gericht

ausgeurteilten

Strafe

nicht möglich war.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

3

4

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der unter anderem wegen mehrfachen Diebstählen in besonders

schweren Fällen zwischen Oktober 1991 und September 1992 vorbestrafte An-

geklagte überfiel am 2. Dezember 1993 zusammen mit einem Mittäter die Raiff-

eisenbank in O. . Die Täter erbeuteten unter Verwendung ungeladener

Schreckschusswaffen, mit denen sie die Angestellten bedrohten, ca. 14.500 DM

in deutscher und 3.800 DM in ausländischen Währungen.

5

Am 2. Februar 1995 wollte der Angeklagte erneut die Raiffeisenbank in

O. unter Verwendung einer echt aussehenden Spielzeugpistole

überfallen. Weil jedoch der Bankangestellte die Türen bereits vorzeitig ge-

schlossen hatte, konnte er sein Vorhaben nicht ausführen und musste unver-

richteter Dinge mit einem zuvor entwendeten Pkw wegfahren.

6

Am 8. November 2001 betrat der Angeklagte, maskiert mit einer Gum-

mimaske und bewaffnet mit einer Soft-Air-Pistole, eine Volksbank-Filiale in Of.

und bedrohte mit der echt aussehenden Waffe die Bankangestellten.

Er veranlasste sie, die Kassentresore zu öffnen, und entnahm daraus jeweils

das darin befindliche Bargeld. Sodann zwang er einen Bankangestellten, den

Haupttresor der Bank zu öffnen. Als dieser danach versuchte, dem Angeklagten

die Pistole wegzunehmen, schlug er den Bankangestellten nieder, worauf die-

ser das Bewusstsein verlor. Außerdem wurde ihm ein Schneidezahn komplett

mit Wurzel herausgeschlagen. Der Angeklagte entnahm die im Tresor befindli-

chen Geldscheine und flüchtete mit insgesamt ca. 130.000 DM.

7

Am 6. Dezember 2005 betrat der Angeklagte kurz vor Schalterschluss

gegen 18 Uhr maskiert die Volksbank in A. , bedrohte mit

einer täuschend echt aussehenden Spielzeugmaschinenpistole die Bankange-

stellten und ließ sich aus dem Tresorraum sowie einem Kassenautomaten ins-

gesamt 15.000 € aushändigen. Bei seiner anschließenden Flucht entkam er

zunächst einer herbeigerufenen Polizeistreife, wurde jedoch einige Stunden

später im Rahmen einer Großfahndung in einem Erdloch versteckt verhaftet.

Die gesamte Beute konnte sichergestellt werden.

8

2. Der bei der Gesamtstrafenbildung einbezogenen Verurteilung zu

sechs Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht Stuttgart vom 24. Mai 2006

lag zugrunde, dass der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern, wobei der

eine als Fahrer im Fluchtfahrzeug verblieb, mit Wollmasken maskiert und einer

echt aussehenden schwarzen Pistole die Volksbank-Filiale in K. betrat.

Die beiden Täter bedrohten die Bankmitarbeiter sowie die anwesenden Bank-

kunden mit den mitgeführten Pistolen, zwangen die Angestellten, einen Safe

sowie ein Schließfach zu öffnen, und flüchteten unter Mitnahme auch einiger

ausländischer Währungen mit einem Gesamtgeldbetrag von 157.893,99 €.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Angeklagte wäh-

rend der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache zurück.

3. Am 2. Juli 2003 war der Angeklagte durch das Landgericht Sibiu in

Rumänien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Diesem

Urteil lagen neben anderen Straftaten ein am 12. November 1995 in Österreich

begangener schwerer Raub sowie ein im Bereich R. begangener Dieb-

stahl eines Fahrzeugs zugrunde, welches für einen Banküberfall auf die Volks-

bank B. am 23. September 1997 benutzt wurde. Für den in Ös-

terreich begangenen Raub hat das rumänische Gericht eine Einzelstrafe von

vier Jahren und für die in R. begangenen Taten Einzelstrafen von vier

9

10

Jahren, drei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten

festgesetzt. Im letztgenannten Fall hat das rumänische Gericht die drei Einzel-

strafen wegen schweren Diebstahls des Kfz, Diebstahls eines Kfz-

Kennzeichens sowie Fahrens auf öffentlichen Straßen mit einem Fahrzeug mit

falschem Kennzeichen ausgesprochen. Hinsichtlich der Strafverbüßung der

ausgeurteilten (Gesamt-)Freiheitsstrafe wurden jedoch bereits verbüßte Straf-

zeiten gerichtlich einbezogener Vorverurteilungen angerechnet. Einen Teil des

offenen Strafrests verbüßte der Angeklagte vom 25. Mai 2004 bis zum 7. De-

zember 2004 in einem rumänischen Gefängnis.

11

12

II.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Näher auszuführen ist dies nur hinsichtlich der beanstandeten Verlesung

der Gerichtshilfeberichte sowie des beanstandeten Gesamtstrafenausspruchs.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 11. Juni 2007 verwiesen.

13

1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die von der Gerichtshilfe

erstellten Opferberichte in allseitigem Einverständnis verlesen wurden. Dabei

waren die Berichte über die körperlichen und psychischen Folgen für die Opfer

der von dem Angeklagten begangenen Banküberfälle für diesen Zweck erstellt

worden. Die Kammer konnte die Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO

vornehmen.

14

Die Gerichtshilfe ist ein - regelmäßig zum Geschäftsbereich der Landes-

justizverwaltungen gehörendes (Art. 294 EGStGB) - unselbständiges Ermitt-

lungsorgan zur Unterstützung der Sachverhaltsaufklärung durch die Staatsan-

waltschaft und das Gericht. Aus § 160 Abs. 3, § 463d StPO ergibt sich, dass

der Gerichtshilfe in erster Linie die Aufgabe zugewiesen ist, Ermittlungen in Be-

zug auf die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Beschuldig-

ten oder Verurteilten zu führen. Sie kann jedoch auch - wie hier - zu anderen

Aufgaben herangezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht

es für angezeigt hält, auf spezifische berufliche Fähigkeiten in der Sozialarbeit

zurückzugreifen. Aufgabe der Gerichtshilfe ist aber nicht die Aufklärung der Tat

(vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 160 Rdn. 79, 81, 87).

15

Die Gerichtshilfe bleibt freilich primär Ermittlungshilfe und kann allenfalls

sekundär Sozialhilfe - wie die Jugendgerichtshilfe - sein (vgl. BGH NStZ-RR

2001, 27). Die Gerichtshilfe ist auch kein Verfahrensbeteiligter mit eigenen Be-

fugnissen; sie hat insbesondere kein - § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG entsprechen-

des - Äußerungsrecht in der Hauptverhandlung. Daher ist es im Strengbeweis-

verfahren nicht zulässig, den Gerichtshelfer "formlos" anzuhören. Wenn es das

Gericht nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten

hält, den Gerichtshilfebericht in die Hauptverhandlung einzuführen, und dies

nicht im Wege des Vorhalts etwa an den Angeklagten oder Zeugen aus seinem

sozialen Umfeld geschehen kann, kann der Gerichtshelfer zwar persönlich ge-

hört werden; dann ist er aber - ebenso wie ein Bewährungshelfer - regelmäßig

als (sachverständiger) Zeuge, ausnahmsweise auch als Sachverständiger zu

vernehmen (vgl. Rieß aaO Rdn. 102 f.). Er kann dabei auf den von ihm verfass-

ten schriftlichen Bericht zurückgreifen.

16

Aus dem Aufgabenbereich und der rechtlichen Stellung der Gerichtshilfe

im Strafverfahren ergeben sich die Möglichkeiten der Einführung von Gerichts-

hilfeberichten im Wege des Urkundenbeweises. Weil der Gerichtshelfer in der

Hauptverhandlung Zeuge oder Sachverständiger ist, kann eine Verlesung unter

den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO erfolgen (vgl. Meyer-Goßner,

StPO 50. Aufl. § 160 Rdn. 26; Pfeiffer in KK-StPO 5. Aufl. Einl. Rdn. 84;

Schlüchter in SK-StPO 52. Lfg. § 256 Rdn. 17). So ist es hier zulässigerweise

nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO geschehen.

17

Inwieweit daneben eine Verlesung von Gerichtshilfeberichten nach § 256

Abs. 1 Nr. 1 lit. a oder Nr. 5 StPO möglich ist, braucht der Senat hier nicht ab-

schließend zu klären.

18

19

2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren hält

sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

Das Landgericht hat Einzelstrafen von fünf Jahren, drei Jahren sechs

Monaten, sechs Jahren und nochmals fünf Jahren verhängt (Tatzeiten: 2. De-

zember 1993, 2. Februar 1995, 8. November 2001 und 6. Dezember 2005).

Diese Freiheitsstrafen und die einbezogene Freiheitsstrafe von sechs Jahren

aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart (Tatzeit: 4. Dezember 2003) hat es

auf die Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren zurückgeführt. Hiergegen ist revisi-

onsrechtlich nichts zu erinnern.

20

Das Landgericht hat sich zu Recht daran gehindert gesehen, die Strafen

aus dem Urteil des Landgerichts Sibiu vom 2. Juli 2003 - wegen des damit ver-

bundenen Eingriffs in die Rechtskraft - in die Gesamtstrafenbildung mit einzu-

beziehen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 8; BGH NStZ-RR

2000, 105). In diesem Urteil, in dem eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sechs

Jahren ausgesprochen wurde, wurden unter anderem auch Straftaten in

Deutschland aus dem Jahr 1997 (Freiheitsstrafen von vier Jahren, von drei Jah-

ren drei Monaten und von einem Jahr sechs Monaten) und einem in Österreich

am 12. November 1995 begangenen Raub (Freiheitsstrafe von vier Jahren) ab-

geurteilt, welche der Angeklagte ebenfalls im Zusammenhang mit weiteren

Banküberfällen begangen hatte und die zumindest teilweise mit vorliegend ab-

geurteilten Taten gesamtstrafenfähig gewesen wären, sofern jedenfalls die Ver-

urteilungen durch ein deutsches Gericht erfolgt wären.

21

Zwar hat das Landgericht, das die Vorverurteilung in Rumänien ausführ-

lich dargelegt hat, diesbezüglich den Rechtsgedanken des Härteausgleichs bei

der Bemessung der Gesamtstrafe nicht erörtert. Dies gefährdet den Bestand

der Gesamtstrafe jedoch nicht:

22

Der Nachteil, der dem Angeklagten dadurch entstanden ist, dass im Aus-

land verhängte Strafen nicht gesamtstrafenfähig sind, ist hier durch eine ander-

weitige Gesamtstrafenbildung ausgeglichen worden (vgl. BayObLG NJW 1993,

2127; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 21). Würde nämlich unterstellt,

dass diese Strafen aus der rumänischen Vorverurteilung in die Gesamtstrafen-

bildung einzubeziehen gewesen wären, so hätte infolge der - fiktiv eintretenden

- Zäsurwirkung auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt werden müssen, näm-

lich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den dieser Vorverurteilung zugrunde

liegenden Strafen und aus den Strafen für die verfahrensgegenständlichen Ta-

ten 1 bis 3 sowie auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus der Strafe im Urteil

des Landgerichts Stuttgart und der Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat

4. Nur weil die im Ausland verhängten Strafen nicht gesamtstrafenfähig sind,

kann mithin aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten

und der Strafe im Urteil des Landgerichts Stuttgart überhaupt eine einheitliche

Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Aufgrund der von der Strafkammer im

Urteil mitgeteilten, sehr ausführlichen Strafzumessungserwägungen kann der

Senat ausschließen, dass bei einer ausdrücklichen Erörterung der fiktiven Ge-

samtstrafenbildung die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen gerin-

ger als die nunmehr zu Gunsten des Angeklagten aus allen Einzelstrafen zu-

sammen mit der Strafe des Landgerichts Stuttgart gebildete Gesamtstrafe zu-

züglich der in Rumänien verhängten Strafe gewesen wäre.

23

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von

13 Jahren neben die in Rumänien verhängte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von

sechs Jahren tritt und beide Strafen zusammen die gesetzliche Obergrenze

nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB übersteigen (vgl. zu einem "Gesamtstrafenübel"

Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 35 m. w. N.), bestehen gegen die

Angemessenheit keine Bedenken. Der Angeklagte beging die verfahrensge-

genständliche Tat 4 ebenso wie die durch das Landgericht Stuttgart abgeurteilte

Tat, nachdem er mehrere Jahre der in Rumänien verhängten Strafe verbüßt

hatte, was ihn also nicht von weiteren Banküberfällen abhielt.

24

Der vorliegende Fall ist nach alledem anders gelagert als der - vom Be-

schwerdeführer in Bezug genommene - "Extremfall" (so BGHR StGB § 55

Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 10), der dem Senatsurteil vom 30. April 1997 -

1 StR 105/97 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 8) zugrunde lag

(vgl. auch BGH NStZ-RR 2000, 105).

25

3. Schließlich beschwert es den Angeklagten nicht, dass der Tatrichter in

nur schwer nachvollziehbarer Weise bei der Prüfung der Voraussetzungen ei-

ner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung das Vorliegen eines Hanges

"nicht sicher" zu bejahen vermochte, obgleich nach den Urteilsfeststellungen

der Angeklagte seit 1993 bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2005 jeweils

von Rumänien aus häufig nach Österreich, Deutschland, Frankreich und die

Beneluxstaaten reiste und diese Auslandsaufenthalte "regelmäßig im Zusam-

menhang mit der Begehung von Straftaten, meist Raubüberfällen", standen

- und zwar offenbar unbeeindruckt wieder erneut nach der Verbüßung einer

mehrjährigen Haftstrafe in Rumänien.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf