Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz
StNeuzG§ 6 Stiftungsrat
(1) Mitglieder des Stiftungsrats sind ein Vertreter oder eine Vertreterin der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, der oder die nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst ist, als Vorsitzender oder Vorsitzende und ein Vertreter oder eine Vertreterin der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde sowie in zweijährigem Wechsel ein Vertreter oder eine Vertreterin der evangelischen und der katholischen Kirche. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung des kirchlichen Mitglieds gehört jeweils der anderen Konfession an. Sind das Mitglied und seine Vertretung verhindert, kann das Mitglied eine bevollmächtigte Person entsenden.
(2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Der Stiftungsrat erlässt und ändert für die Tätigkeit der Stiftung erforderliche Satzungen. Die Stiftungssatzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsicht.
(3) Der Stiftungsrat beschließt den Wirtschaftsplan.
(4) Der Stiftungsrat tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzungen können unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen die Sitzung verfolgen können. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder gemäß Absatz 1 vertreten sind. Anwesend oder vertreten ist auch, wer identifizierbar im Wege der elektronischen Kommunikation zugeschaltet ist. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und dessen Änderung sowie Beschlüsse, die über bestehende Wirtschaftspläne hinaus Auswirkungen auf den Haushalt der Stiftung haben, können nicht gegen die Stimmen der für Kultur oder der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde gefasst werden.
(5) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen der oder die Vorsitzende des Kuratoriums und die Geschäftsführung beratend teil. Die Stellvertretungen der Stiftungsratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, auch wenn das Mitglied, das sie vertreten, selbst anwesend ist. Das Stimmrecht wird in diesem Fall vom Stiftungsratsmitglied ausgeübt.
(6) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.