Gesetze / Strafprozeßordnung StPO § 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.12.2019. Zur aktuellen Fassung → Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.